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BRSG 2018: ZUSAMMENFASSUNG

Geschrieben von Murad Sokkar | Jan 22, 2018 2:28:00 PM

Der Arbeitgeber ist in den meisten Fällen verpflichtet, in Zukunft einen Zuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts zu leisten, „soweit er Sozialabgaben einspart“. Der Zuschuss ist nur in den versicherungsförmigen Durchführungswegen, sowohl für Neu- als auch für Altverträge zu leisten. Für die Betriebe bedeutet das: Erhöhter Verwaltungsaufwand und steigende Kosten. Im auxilion System gibt es diese Verpflichtung nicht!

Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz

Motivation und Ziel des Gesetzgebers für das Betriebsrentenstärkungsgesetz waren und sind einerseits eine Stärkung der betrieblichen Altersversorgung im derzeit anhaltend schwierigen Kapitalmarktumfeld (Stichwort „Niedrigzinsphase“) und andererseits eine weitere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung vor allem in kleinen und mittelständischen Unternehmen. Dies soll mit verschiedenen Mitteln erreicht werden. Die Änderungen treten zum 01.01.2018 in Kraft.

„bAV I“ und „bAV II“

Künftig wird es zwei Welten der betrieblichen Altersversorgung nebeneinander geben: „bAV I“ und „bAV II“. Die bAV I steht für die Ihnen bisher bekannte bAV. Wesentliche Kernelemente sind hier z.B. die Einstandspflicht des Arbeitgebers, Garantieleistungen und ggf. die Absicherung über den PensionsSicherungsVerein.

Daneben wird nun die bAV II Welt geschaffen, die vor allem das „Sozialpartnermodell“ einführt. Was das genau bedeutet, möchten wir in den nächsten Punkten möglichst kurz, aber dennoch in der erforderlichen Tiefe darstellen. Grundsätzlich können beide Welten (weiter) genutzt werden. Eine Nutzung des Sozialpartnermodells ist jedoch nur durch oder aufgrund eines Tarifvertrags möglich.

a) Reine Beitragszusage

Im Rahmen des Sozialpartnermodells ist die Einführung einer reinen Beitragszusage möglich. Sie wird finanziert durch eine Entgeltumwandlung des Mitarbeiters. Der Arbeitgeber ist ausschließlich für die Weiterleitung derEntgeltumwandlungsbeträge des Mitarbeiters verantwortlich. Eine Einstandspfl icht ist für den Arbeitgeber nicht vorgesehen (Stichwort „pay and forget“). Er ist aber verpflichtet, einen Zuschuss in Höhe von 15 % des umgewandeltenEntgelts zu bezahlen, soweit er Sozialabgaben einspart (dazu siehe unten unter c)). In Betracht kommen nur die versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Dies bedeutet eine Kapitaldeckung, also eine Weiterleitung der Umwandlungsbeträge.Eine Garantieoder Mindestleistung seitens der Versicherungsgesellschaft ist gesetzlich aus geschlossen. Erlaubt ist nur die Angabe einer„Zielrente“, also einer unverbindlichen Größenordnung der im Ruhestand möglicherweise erreichbaren lebenslangen Rentenleistung. Dieser Umstand und die Anlage im Kollektiv sind als Reaktion auf das anhaltende Niedrigzinsumfeld zu sehen.Die Höhe der Versorgungsleistung ist an den Anlageerfolg des Versorgungsträgers gekoppelt. Die Zielrente kann demnach schwanken, sowohlin der Anwartschaftsphase / während des Erwerbslebens als auch in der Leistungsphase / während des Rentenbezugs. Ein Teuerungsausgleich in der Leistungsphase (Anpassungsprüfungspfl icht) ist nicht vorgesehen, eine Insolvenzsicherung über den PensionsSicherungsVerein ebensowenig.Chancen und Risiken der reinen Beitragszusage liegen beim Mitarbeiter.

b) Opting out / Obligatorium

Ebenfalls im Rahmen des Sozialpartnermodells besteht die Möglichkeit, eine automatische Entgeltumwandlung des Mitarbeiters einzuführen. Dies gilt auch für bestehende Arbeitsverhältnisse. Der Mitarbeiter hat die Möglichkeit des Widerspruchs. Hier bestehen gesteigerte Aufklärungsund Informationspfl ichten des Arbeitgebers.

c) 15 % Zuschuss des Arbeitgebers

Bei Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber unter Umständen verpflichtet, in Zukunft einen Zuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts zu leisten, „soweit er Sozialabgaben einspart“. Dadurch sollen die von ihm eingesparten Sozialversicherungsbeiträge pauschal ausgeglichen werden. Der Zuschuss ist nur in den versicherungsförmigen Durchführungswegen zu leisten: Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Für Direktzusage und Unterstützungskasse gilt dies nicht – im auxilion-System gibt es also keine Pflicht zu einem solchen Zuschuss!Betroffen sind alle neuen Verträge ab dem Jahr 2019. Ab dem Jahr 2022 ist der Zuschuss auch für Bestandverträge zu leisten. Im Sozialpartnermodell ist der Zuschuss Pflicht, in der bAV I-Welt zunächst auch, jedoch kann ein Tarifvertrag Abweichungen vorsehen. Der Zuschuss gilt ebenfalls als Entgeltumwandlung. Er ist damit sofort gesetzlich unverfallbar und findet Anrechnung auf die Grenze der Steuer- und Sozialabgabenbefreiung (4 bzw. 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung).

d) Erweiterung der steuerlichen Förderung
(§ 3 Nr. 63 EStG)

Für die versicherungsförmigen Durchführungswege erhöht sich die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 63 EStG von 4 auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung bleibt aber unverändert bei 4 %.Im auxilion-System über Direktzusage und Unterstützungskasse gilt schon immer eine unbegrenzte Steuerfreiheit. Daran ändert sich durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz nichts.

e) Möglichkeit zur Förderung von Geringverdienern

Es sind Maßnahmen sowohl für die Anwartschafts- als auch die Leistungsphase vorgesehen.Während des Erwerbslebens (Anwartschaftsphase) wird eine durch den Arbeitgeber finanzierte bAV steuerlich gefördert. Dies gilt für Mitarbeiter mit einem maximalen Arbeitsentgelt von monatlich 2.200 €, die jährlich mindestens 240 € vom Arbeitgeber erhalten.

f) „Riester“

Die Grundzulage erhöht sich von 154 € auf 175 €.Bei Nutzung der Riester-Förderung im Rahmen der bAV entfällt die (Doppel-)Verbeitragung in der Leistungsphase. Die Behandlung erfolgt künftig wie bei privaten Riester-Renten. Zu beachten ist, dass für eine Riesterförderung in der bAV u.a. eine Netto-Entgeltumwandlung stattfinden muss, nicht wie sonst üblich eine Umwandlung aus dem Bruttoentgelt.